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NRW Schulministerin Yvonne Gebauer
Ab Montag, den 11. Januar, gelten neue Verordnungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. In Nordrhein-Westfalen bleiben die Schulen vorerst geschlossen, Kitas sollen im eingeschränkten "Pandemie-Betrieb" geöffnet bleiben, wie das Landesministerium am 6. Januar bekanntgab. Die erneute Schließung der Schulen für alle Jahrgangsstufen ist ein harter Schritt, und Schulministerin Yvonne Gebauer erklärte dazu: „Es schmerzt auch mich sehr, dass wir das Recht der Kinder auf Bildung nicht wie gewohnt umsetzen können. Aber angesichts der gegenwärtigen Situation sind die konsequenten Einschränkungen richtig, um Kontakte weiter zu verringern.“
Bis vorerst zum 31. Januar sollen Menschen möglichst zu Hause bleiben und ihre Kontakte auf das absolut notwendige Minimum beschränken. Weiterhin bleiben Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und viele Geschäfte geschlossen. Der Schulunterricht startet nach den Ferien auf Distanz, die Kitas fahren im „Pandemie-Betrieb“. Am 25. Januar wollen Bund und Länder entscheiden, wie es ab dem 1. Februar weitergehen soll.
Ziel des Lockdowns
Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner soll auf unter 50 fallen, damit die Gesundheitsämter wieder jeden einzelnen Fall verfolgen und die Infektionsketten unterbrechen können. Die Krankenhäuser und Intensivstationen sollen entlastet und Mutationen des aktuellen Coronavirus rechtzeitig erkannt werden.
Noch weniger Kontakte
Ab Montag, den 11.1.21, sind private Zusammenkünfte nur noch mit einer weiteren, haushaltsfremden Person erlaubt. Achtung: Die bisher geltenden Ausnahmen für Kinder unter 14 Jahren gibt es nicht mehr! Zwei Kinder dürfen also kein weiteres Kind zu Hause besuchen, zwei Paare sich nicht zum gemeinsamen Essen verabreden.
Eingeschränkter Kita-Betrieb
Die Kitas in NRW werden ab Montag, den 11. Januar 2021, in einen „eingeschränkten Pandemie-Betrieb“ gehen, sie bleiben aber grundsätzlich geöffnet. Betreuung wird es landesweit nur in festen Gruppen geben. Die Betreuungszeiten werden um jeweils 10 Stunden gekürzt. Familienminister Joachim Stamp (FDP) appellierte an Eltern, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen.
Schulen gehen auf Distanz
Die Präsenzpflicht an NRWs Schulen wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht statt, auch in den Abschlussklassen. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist verpflichtend und wird bewertet. Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit erforderlich macht, können Schulen bis zu zwei weitere Organisationstage vorschalten, sodass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Bis zum 31. Januar werden keine Klassenarbeiten geschrieben. In den Q1- und Q2-Jahrgängen und an den Berufsschulen dürfen zwingend notwendige Klausuren und Prüfungen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen geschrieben werden.
Diese Einschränkungen gehen aufgrund der aktuell kritischen Entwicklung des Infektionsgeschehens weit über den bereits vorgestellten Stufenplan für Schulen hinaus. Sobald neue Lockerungen eintreten können, sollen laut Gebauer Schulen und Kitas an erster Stelle wieder öffnen.
Notbetreuung in Schulen
Alle Schulen bieten ab Montag, den 11.1., ein Betreuungsangebot für Schülerïnnen der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zu Hause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt, die Schülerïnnen sollen aber dabei unterstützt werden, am Distanzunterricht teilzunehmen. Weitere Infos gibt es auf der Internetseite vom Schulministerium NRW.
Kinderkrankengeld verlängert
Das Kinderkrankengeld soll 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil oder 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt werden. Der Anspruch soll auch dann gelten, wenn die Betreuung des Kindes zu Hause notwendig ist, weil Schulen oder Kitas wegen Corona geschlossen sind. Das Kinderkrankengeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Details zu den Konditionen des Kinderkrankengelds stehen noch aus.
Geschäfte und Freizeitstätten
Wie im bisher geltenden Lockdown dürfen Geschäfte für den täglichen Bedarf und medizinische Praxen dürfen öffnen. Das sind:
- Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte, Direktvermarkter für Lebensmittel
- Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte
- Reformhäuser, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
- Babyfachmärkte
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten
- Banken, Sparkassen und Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Physio-, Ergo- und Logotherapie- sowie Fußpflege-Praxen
Auch Spielplätze bleiben geöffnet. Es besteht aber Maskenpflicht für Erwachsene und für Kinder ab dem Grundschulalter – unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands.
Geschlossen bleiben:
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
- Veranstaltungs- und Freizeitstätten, die der Unterhaltung, dem Sport und der Freizeit dienen, also Theater, Opern- und Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Zoos und Spielhallen, ebenso Schwimmbäder und Fitnessstudios
- Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
15 Kilometer Bewegungsradius
Bewohner in Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern dürfen sich nur noch in einem Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort bewegen. Ausnahmen gibt es nur bei triftigen Gründen, zum Beispiel, um zur Arbeit oder zum Arzt zu fahren. Ein Tagesausflug in die Natur stellt keinen triftigen Grund dar. Der Umkreis bezieht sich auf die Orts- oder Stadtgrenze, nicht auf die individuelle Anschrift.
Weitere Informationen auf der Interseite der Landesregierung.