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Eltern
"Schnell, einfach, papierlos" sollen Eltern finanzielle Entschädigungen für Verdienstausfälle beantragen können, die ihnen aufgrund von Kita- und Schulschließungen, durch Quarantäne oder Tätigkeitsverbote während der Pandemie entstanden sind. Die Entschädigungen gehören zu den von Bund und Ländern beschlossenen Corona-Hilfen und berechtigen Arbeitnehmerïnnen sowie Selbstständige zur Inanspruchnahme der Ausgleichszahlungen unter bestimmten Bedingungen.
Wer hat Anspruch?
Eltern, die durch die Betreuung der Kinder aufgrund einer Schließung von Schule, Kita oder weiteren Betreuungseinrichtung für Kinder nicht arbeiten konnten und deshalb einen Verdienstausfall hatten oder haben.
- Angestellt oder selbstständig Berufstätige, die aufgrund von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbot Verdienstausfälle haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt angeordnet sein.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
- Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Die Anträge können sowohl von den Arbeitgeber:innen als auch von Arbeitnehmer:innen selbst gestellt werden. Übrigens: Auch wenn die Formulare zwar ebenfalls in Papierform eingereicht werden können, werden Online-Anträge bevorzugt behandelt und schneller bearbeitet!
Wie hoch ist die Entschädigung?
Wie viel Geld erstattet wird, ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird Ausgleich in voller Höhe gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt, wenn der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Im Falle von Schließungen von Schulen, Kitas oder anderer Betreuungseinrichtungen beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, gewährt. Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen. In beiden Fällen ist die Ausgleichszahlung auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.