© Tanya Blümke
Community-Masken
Mund-Nase-Schutz, Community-Maske, Alltags- oder Behelfsmaske... Die Namen für den neuen Schutz sind vielfältig und die Meinungen über ihre Wirkung gehen auseinander.
Aber so viel steht zweifellos fest: Das Tragen der Stoffmasken reduziert die Verbreitung des Virus, und seit Montag, den 27. April ist es auch in Nordrhein-Westfalen Pflicht. Ausgenommen sind nur Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Hier ist das Tragen Pflicht:
- in Lebensmittelgeschäften, Wochenmärkten, Hofläden, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten
- Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen
- Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten, Blumenläden, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Auto- und Fahrradläden, Großhandelsgeschäften
- bei der Abholung von Speisen und Getränken in der Gastronomie
- auf sämtlichen Flächen von Einkaufszentren, Shopping Malls, Factory Outlets und ähnlichen Einrichtungen
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern
- in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie dessen Einrichtungen.
Außerdem ist das Tragen einer Maske überall da Pflicht, wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht möglich ist, ausgenommen sind die Einsätze von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie Katastrophenschutz, wenn die Einsatzsituation dies erfordert.
Aber auch mit Maske gilt: Der Sicherheitsabstand und alle weiteren Hygieneempfehlungen müssen weiterhin eingehalten werden, um sich und andere so gut wie möglich zu schützen. Also auch mit Maske: nicht ins Gesicht bzw. an den Stoff fassen! Ab dem 27.4. kontrollieren Polizei und Ordnungsamt das Tragen. Eine Pflichtverletzung kann mit einem Verwarngeld von 50 Euro belegt werden, bei wiederholter Verletzung kann daraus ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro werden.
Und für alle, die kein Talent zum Nähen haben, haben wir hier eine tolle Anleitung zum Selbermachen ohne Nadel und Faden gefunden!